Einladung zur 92. ordentlichen Generalversammlung

Es freut uns alle Mitglieder zu der

am Dienstag, den 25. August 2015 um 19:00 Uhr
im Phönixsaal (Marktstraße 6-8, 4800 Attnang-Puchheim) stattfindenden
92. ordentlichen Generalversammlung

einladen zu dürfen.

Tagesordnung

  1. Begrüßung und Feststellung der Beschlussfähigkeit
  2. Bestellung eines Schriftführers und der Stimmenzähler
  3. Wahl der Protokollbeglaubiger
  4. Verlesung des Berichtes des Prüfungsverbandes über die gesetzliche Prüfung des Jahresabschlusses 2013 sowie Beschlussfassung hierüber
  5. Beschlussfassung über den Jahresabschluss und Lagebericht 2013 und die Verwendung des Ergebnisses sowie Zuweisung zur Rücklage
  6. Bericht des Vorstandes über das Geschäftsjahr und Vorlage des Jahresabschlusses 2014
  7. Bericht und Anträge des Aufsichtsrates
  8. Entlastung des Vorstandes und Aufsichtsrates für den Jahresabschluss 2014 (vorbehaltlich der Erteilung des Bestätigungsvermerkes durch den Revisionsverband)
  9. Satzungsänderung: VIII. Aufsichtsrat, § 23 Abs. 4 (siehe Satzungsänderung)
  10. Beschlussfassung über Mieterdarlehen
  11. Ergänzungswahlen in den Vorstand und Aufsichtsrat
  12. Anträge der Mitglieder
  13. Allfälliges

Im Falle der Beschlussunfähigkeit findet gemäß § 32 des GenG, nach Abwarten einer halben Stunde, eine Generalversammlung mit der gleichen Tagesordnung statt, welche dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

Die Kurzfassungen der Jahresabschlüsse 2013 und 2014, sowie des Revisionsberichtes 2013 liegen im Büro Montag bis Freitag von 08:00 bis 11:00 Uhr bis zur Generalversammlung zur Einsicht auf.

An der Teilnahme verhinderte Mitglieder können ein anderes Genossenschaftsmitglied oder auch Ehegatten (Ehegattin) durch schriftliche Vollmacht mit ihrer Vertretung betrauen.

Für den Vorstand:

Franz Lindner Manfred Gratzl
Obmann Obmann-Stellvertreter

Satzungsänderung

Von (alte Version):

§ 23. (4) Alljährlich scheidet ein Drittel der Mitglieder aus und ist durch Neuwahlen zu ersetzen. In den beiden ersten Jahren entscheidet über den Austritt das Los, später die Amtsdauer. Wiederwahl ist zulässig. Scheiden Mitglieder des Aufsichtsrates vorzeitig aus, so erfolgt eine Ersatzwahl in der nächsten ordentlichen Generalversammlung nur für die Amtsdauer der ausgeschiedenen Mitglieder.

Auf (neue Version):

§ 23. (4) Die Mitglieder des Aufsichtsrates scheiden nach Ende der Funktionsperiode aus. Wiederwahl ist zulässig. Scheiden Mitglieder des Aufsichtsrates vorzeitig aus, so erfolgt eine Ersatzwahl in der nächsten ordentlichen Generalversammlung nur für die Amtsdauer der ausgeschiedenen Mitglieder.