Einladung zur 91. ordentlichen Generalversammlung

Es freut uns alle Mitglieder zu der

am Dienstag, den 26. August 2014 um 19:00 Uhr
im Phönixsaal (Marktstraße 6-8, 4800 Attnang-Puchheim) stattfindenden
91. ordentlichen Generalversammlung

einladen zu dürfen.

Tagesordnung

  1. Begrüßung und Feststellung der Beschlussfähigkeit
  2. Bestellung eines Schriftführers und der Stimmenzähler
  3. Wahl der Protokollbeglaubiger
  4. Verlesung des Berichtes des Prüfungsverbandes über die gesetzliche Prüfung des Jahresabschlusses 2012 sowie Beschlussfassung hierüber
  5. Beschlussfassung über den Jahresabschluss und Lagebericht 2012 und die Verwendung des Ergebnisses sowie Zuweisung zur Rücklage
  6. Bericht des Vorstandes über das Geschäftsjahr und Vorlage des Jahresabschlusses 2013
  7. Bericht und Anträge des Aufsichtsrates
  8. Entlastung des Vorstandes und Aufsichtsrates für den Jahresabschluss 2013 (vorbehaltlich der Erteilung des Bestätigungsvermerkes durch den Revisionsverband)
  9. Satzungsänderung: VIII. Aufsichtsrat, § 23 Abs. 1 und 2 (siehe Satzungsänderung)
  10. Ergänzungswahlen in den Vorstand und Aufsichtsrat
  11. Anträge der Mitglieder
  12. Allfälliges

Im Falle der Beschlussunfähigkeit findet gemäß § 32 des GenG, nach Abwarten einer halben Stunde, eine Generalversammlung mit der gleichen Tagesordnung statt, welche dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

Die Kurzfassung des Revisionsberichtes 2011, der Geschäftsberichte und der Jahresabschlüsse 2011 und 2012 liegen im Büro Montag bis Freitag von 08:00 bis 11:00 Uhr und von 13:00 bis 15:00 Uhr bis zur Generalversammlung zur Einsicht auf.

An der Teilnahme verhinderte Mitglieder können ein anderes Genossenschaftsmitglied oder auch Ehegatten (Ehegattin) durch schriftliche Vollmacht mit ihrer Vertretung betrauen.

Für den Vorstand:

Franz LindnerManfred Gratzl
ObmannObmann-Stellvertreter

Satzungsänderung

Von (alte Version):

§ 23. (1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern, die persönlich der Genossenschaft als Mitglieder angehören müssen. Die Ersatzmitglieder üben die Funktion erst ab dem Zeitpunkt aus, in welchem ein gewählter Aufsichtsrat austritt oder selbst ausscheidet.

Auf (neue Version):

§ 23. (1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern und maximal neun Mitgliedern, die persönlich der Genossenschaft als Mitglieder angehören müssen.

Von (alte Version):

§ 23. (2) Durch Beschluß der Generalversammlung kann die Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrates erhöht werden. Sie muß durch drei teilbar sein.

Auf (neue Version):

§ 23. (2) Durch Beschluß der Generalversammlung kann die Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrates erhöht werden.