In der Zeit rund um die Jahresabrechnung tauchen immer wieder Fragen zu dieser auf. Die wichtigsten Fragen haben wir für Sie hier bereits zusammengefasst und beantwortet:
Fragenübersicht
- Wann ist eine Nachzahlung/ein Guthaben aus der Jahresabrechnung fällig? Und wie wird es verrechnet?
- Wann und wo kann ich Einsicht in die Belege für die ausgewiesenen Betriebs-, Heiz- und Instandhaltungskosten erhalten?
- Sie haben weitere Fragen oder benötigen Ausdrucke bzw. Kopien von Belegen?
- Ich habe nicht das gesamte Vorjahr in der Wohnung gewohnt bzw. ich wohne erst seit dem heurigen Jahr in der Wohnung. Wieso erhalte ich eine Jahresabrechnung (Betriebskosten, …; NICHT Heizkosten) für das gesamte Vorjahr?
- Ich wohne erst seit September/Okt./Nov./Dezember in meiner Wohnung. Ich habe nur bis Jänner/Feb./März/Apr./Mai in meiner Wohnung gewohnt. Wieso habe ich einen so hohen Fehlbetrag bei den Heizkosten?
- Ich hatte in den vergangen Jahren immer ein Guthaben, wieso erhalte ich dieses Jahr eine Nachforderung?
- Ich habe bei der Jahresabrechnung ein Guthaben, trotzdem steigt der mir nun monatlich vorgeschriebene Betrag?
Wann ist eine Nachzahlung/ein Guthaben aus der Jahresabrechnung fällig? Und wie wird es verrechnet?
Eine Nachzahlung bzw. ein Guthaben sind mit übernächsten Vorschreibungstermin nach Abrechnung fällig. Da die Abrechnung per 30.06. erfolgt, tritt somit die Fälligkeit mit der Augustvorschreibung ein.
Sollten Sie ein aufrechtes SEPA-Lastschriftmandat haben, so wird automatisch der Betrag des Einzugs der Augustvorschreibung angepasst. Sollte Ihr Guthaben den Vorschreibungsbetrag übersteigen, so wird Ihnen das Guthaben natürlich überwiesen.
Alle händischen Zahler bitten wir, Ihre Zahlungen im August selbst entsprechend anzupassen!
Wann und wo kann ich Einsicht in die Belege für die ausgewiesenen Betriebs-, Heiz- und Instandhaltungskosten erhalten?
Die einzelnen Belege liegen von Anfang bis Ende Juli 2024 jeweils Montag bis Freitag in der Zeit von 09:00 bis 10:00 Uhr in unserem Büro zur Einsicht auf.
Bitte wenden Sie sich an den Empfang, damit Ihnen rasch geholfen werden kann.
Sie haben weitere Fragen oder benötigen Ausdrucke bzw. Kopien von Belegen?
Für Jahresabrechnungen betreffend Mietobjekte wenden Sie sich bitte an Florian Gratzl.
Für Eigentumsobjekte wenden Sie sich bitte an Herrn Jürgen Hinterleitner.
Ich habe nicht das gesamte Vorjahr in der Wohnung gewohnt bzw. ich wohne erst seit dem heurigen Jahr in der Wohnung.
Wieso erhalte ich eine Jahresabrechnung (Betriebskosten, …; NICHT Heizkosten) für das gesamte Vorjahr?
Dies geschieht auf gesetzlicher Grundlage nach § 21 MRG Abs. 3, der wie folgt lautet (gekürzt):
(3) […] Der Vermieter hat die im Lauf des Kalenderjahres fällig gewordenen Betriebskosten und öffentlichen Abgaben spätestens zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres abzurechnen; […] Ergibt sich aus der Abrechnung ein Überschuss zugunsten der Hauptmieter, so ist der Überschussbetrag zum übernächsten Zinstermin zurückzuerstatten. Ergibt sich aus der Abrechnung ein Fehlbetrag zu Lasten der Hauptmieter, so haben die Hauptmieter den Fehlbetrag zum übernächsten Zinstermin zu entrichten.
Quelle: § 21 MRG Abs. 3 – https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/520/P21/NOR40008322
Nicht jedem Mieter erschließt sich aus komplexen Gesetzestexten der eigentliche Sinn, daher in hoffentlich etwas verständlicherer Form:
Jene Person die zum Zeitpunkt der Abrechnung (spätestens per 30. Juni) Hauptmieter ist, ist für ein Guthaben bzw. eine Nachforderung aus der Abrechnung verantwortlich und bis zum übernächsten Zinstermin (also spätestens per 05. August) erhält sie dieses Guthaben bzw. muss sie diese Nachforderung begleichen.
Auch wenn diese gesetzliche Regelung nicht unbedingt auf das Verständnis eines jeden Mieters stößt, sind wir dennoch gezwungen uns nach dieser zu richten. Lediglich für Heizkosten sieht der Gesetzgeber eine faire, nach Nutzungszeiten getrennte, Abrechnung vor.
Sollten Sie eine Forderung erhalten haben, müssen Sie diese leider ebenso zur Kenntnis nehmen, wie Sie sich auch über ein Guthaben freuen würden.
Ich wohne erst seit September/Okt./Nov./Dezember in meiner Wohnung.
Ich habe nur bis Jänner/Feb./März/Apr./Mai in meiner Wohnung gewohnt.
Wieso habe ich einen so hohen Fehlbetrag bei den Heizkosten?
Bei den Monaten von September bis Mai handelt es sich um sogenannte Heizmonate. Den in diesen Monaten entstehenden Kosten stehen jedoch nur die auf einen 12-Monatsdurschnitt berechneten Einnahmen gegenüber. Vielleicht sagt ein Bild/eine Grafik mehr als tausend Worte:
Ich hatte in den vergangen Jahren immer ein Guthaben, wieso erhalte ich dieses Jahr eine Nachforderung?
Dies kann mehrere Ursachen haben. Bitte vergleichen Sie die entstanden Kosten UND Erträge der abgerechneten Jahre. Auch hier wieder der Versuch mit einer Grafik:
Ich habe bei der Jahresabrechnung ein Guthaben, trotzdem steigt der mir nun monatlich vorgeschriebene Betrag?
Eine Vorschreibung setzt sich aus verschiedenen Komponenten zusammen. Daher können nicht unbedingt direkt Rückschlüsse von der Jahresabrechnung auf diese gezogen werden. Haben Sie beispielsweise ein Guthaben in der Rubrik Heizkosten, in der Rubrik Betriebskosten jedoch eine Nachforderung, so kann dies bedeuten, dass für das gesamte Objekt mehr Betriebskosten angefallen sind und Sie sehr sparsam geheizt haben. Weitere Faktoren die sich direkt auf die Vorschreibung auswirken, sind auch geänderte Darlehenszinsen.
Stand: 14.06.2023 – 10:40